Für Mängel von erzeugten und in den Verkehr gebrachten Produkten haften der Hersteller und der Händler der Waren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Diese Haftung wird häufig ergänzt durch Garantieversprechen für en Abnehmer der Waren. So erhält zum Beispiel beim Autokauf der Käufer die Möglichkeit, eine Garantie für das erworbene Fahrzeug abzuschließen.
Hamburg, 03.05.2023 – Für das Garantieversprechen hat sich seit dem 1. Januar 2023 etwas Wichtiges verändert: Es gilt seither die Versicherungssteuer auf entgeltliche Garantiezusagen. Dies betrifft bei weitem nicht nur den Verkauf von Autos, sondern greift branchenübergreifend.
Laut der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts gelten nun Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, als eigenständige Leistung, sofern der Kunde eine Wahlmöglichkeit hat oder die Leistung entgeltlich ist. In der Folge - begründet auf der eigenständigen Leistung - wird die Garantie somit zu einer Versicherungsleistung. Diese unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer, sondern der Versicherungssteuer.
Die Versicherungssteuer ist vom Hersteller bzw. Händler abzuführen. Zu diesem Zweck muss er sich vorab qualifizieren. Hinzu kommt, dass im Schadenfall die Beseitigung des Schadens Brutto erfolgen muss. Leistungen sowie eingesetztes Material können daher nicht mehr von der Vorsteuer abgezogen werden.
Für die Hersteller/Händler aus jeglichen Branchen sind die Folgen dieser Gesetzesänderung enorm. Sowohl der finanzielle Aufwand als auch der zeitliche sind hoch.
Aufgrund der vertraglichen Garantiezusage wird ein Versicherungsverhältnis im Sinne des Versicherungssteuergesetzes (VersStG) zwischen dem Hersteller/Händler und dem Kunden begründet. Darunter ist durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenes Rechtsverhältnis des Kunden (also des Versicherungsnehmers) zum Versicherer (dem Hersteller/Händler) zu verstehen.
Das Vorhandensein eines vom Hersteller gegen Entgelt übernommenen fremden Wagnisses ist wesentliches Merkmal für ein solches Versicherungsverhältnis. Dieses Entgelt entspricht hier einem Versicherungsentgelt und unterliegt daher der Versicherungssteuer.
Bei der Rechnungstellung über ein solches Verischerungsentgelt müssen Hersteller/Händler künftig:
Achtung: Die Versicherungssteuer beträgt 19 Prozent. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer berechtigt sie aber nicht zum Vorsteuerabzug. Für den Kunden wird sie also zum Kostenfaktor.
Die Finanzverwaltung leitet die umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer entgeltlichen Garantiezusage davon ab, ob aus Sicht des Versicherungssteuergesetzes ein Versicherungsverhältnis vorliegt.
Besteht ein solches zwischen Hersteller/Händler und Kunden, so gilt die entgeltliche Garantiezusage zwingend als umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 10 Buchst. A UsStG. Die Steuerfreiheit gilt im Übrigen auch für die Leistungen (gewährte Sach- und Geldleistungen) für die tatsächliche Schadenbeseitigung.
Achtung: Weist der Hersteller/Händler in seinen Rechnungen dennoch Umsatzsteuer aus, muss er diese auch an das Finanzamt entrichten.
Die Folgen dieser neuen Gesetzeslage für die betroffenen Hersteller/Händler sind gravierend. Zum einen werden alle nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge zu einem Kostenfaktor, der das Modell der entgeltlichen Garantiezusage verteuert. Zum anderen entsteht ein hoher administrativer Aufwand.
Um letzterem zu entgehen, gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Das Garantiegeschäft wird ausgelagert und der Hersteller/Händler vermittelt seinen Kunden direkt an einen Versicherer. Hier ist wichtig, dass der Kunde einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung hat.
2. Auf das Wahlrecht für den Käufer wird verzichtet.
3. Die Garantieleistung wird zum Bestandteil eines Vollwartungsvertrages.
Jeder Hersteller/Händler, der von dieser Neuregelung betroffen ist, sollte prüfen, ob das Angebot entgeltlicher Garantiezusagen künftig noch sinnvoll ist oder welche Maßnahmen er ergreifen muss.
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