FISG tritt in Kraft: Wichtige Infos zum neuen Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Am 20. Mai 2021 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur Stär­kung der Fi­nanz­in­te­gri­tät – kurz Fi­nanz­markt­in­te­gri­täts­stär­kungs­ge­setz/FISG ­– ver­ab­schie­det, und der Bun­des­rat hat die­sem be­reits am 28. Mai 2021 zu­ge­stimmt. So­mit kann das Ge­setz wie ge­plant am 1. Ju­li 2021 in Kraft tre­ten.

Hamburg, 18.06.2021 – Als Versicherungsmakler ist es uns wichtig, Sie über rechtliche Änderungen zu informieren, die auch Ihre Versicherungen betreffen können. Durch schärfere Haftungsregelungen im HGB können sich über das FISG Auswirkungen bezogen auf die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung von Wirtschaftsprüfern ergeben. Lesen Sie nachfolgend die Zusammenstellung der wichtigsten Neuregelungen.


Haftungsverschärfungen bei Pflichtprüfungen

Bei der Pflicht­prü­fung von Jah­res­ab­schlüs­sen wird die Haf­tung der Wirt­schafts­prü­fer (WP) und der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten (WPG) durch die Ein­füh­rung des § 316a HGB und die Neu­fas­sung des §323 HGB ver­schärft. Da­bei wird bei Pflicht­prü­fun­gen un­ter­schie­den zwi­schen:

  • Kapitalmarktorientierten Unternehmen
  • CCR-Kreditinstituten (§ 316a Satz 2 Nummer 2 HGB)
  • Versicherungsunternehmen (§ 316a Satz 2 Nummer 3 HGB)
  • Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind

Bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen ist eine Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die Haftung des Abschlussprüfers nach neuer Rechtslage:

  1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen: 16.000.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, unbegrenzte Haftung bei grober Fahrlässigkeit
  2. CCR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: 4.000.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, 32.000.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit
  3. Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind (also nicht unter Punkt 1 oder 2 fallen): 1.500.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, 12.000.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit

Bei vorsätzlichem Handeln haften Abschlussprüfer immer unbegrenzt.

Die Än­de­rung des § 323 Abs. 2 HGB ver­schärft da­mit künf­tig die zi­vil­recht­li­che Haf­tung der Prü­fer von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten. Be­grün­det wird dies mit ei­ner er­hoff­ten Stär­kung der Qua­li­tät der­ar­ti­ger Ab­schluss­prü­fun­gen. Es sol­len im Ge­gen­teil An­rei­ze ge­schaf­fen wer­den, sehr sorg­fäl­tig und be­son­ders ge­wis­sen­haft zu prü­fen.
 

Regelungen zur Pflichtversicherung und Maximierung

Die Pflicht­ver­si­che­rung bleibt in ih­rer Hö­he un­ver­än­dert: Die­se ist los­ge­löst von der Haf­tungs­be­gren­zung für Prü­fun­gen in § 323 HGB und in § 54 WPO di­rekt auf 1.000.000 EUR bzw. 4.000.000 EUR für die Prü­fung von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, de­ren Ak­ti­en zum Han­del im re­gu­lier­ten Markt zu­ge­las­sen sind, fest­ge­legt. Da­mit sind be­ste­hen­de Ver­trä­ge wei­ter­hin gül­tig. Aus der ge­än­der­ten zi­vil­recht­li­chen Haf­tung er­wächst aber die Not­wen­dig­keit, den der­zei­ti­gen Ver­si­che­rungs­schutz zu hin­ter­fra­gen. Rei­chen die bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­sum­men und Jah­res­ma­xi­mie­run­gen wei­ter­hin aus?

Des Wei­te­ren wird künf­tig ei­ne Be­gren­zung der Jah­res­höchst­leis­tung auf das Vier­fa­che der Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me für Wirt­schafts­prü­fer er­laubt sein. Bei den Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten ver­viel­facht sich die Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me mit der An­zahl der Ge­sell­schaf­ter, Part­ner und Ge­schäfts­füh­rer, die nicht Ge­sell­schaf­ter sind. Die Jah­res­höchst­leis­tung muss sich da­bei min­des­tens auf den vier­fa­chen Be­trag der Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me be­lau­fen. Da­mit ori­en­tiert sich die Jah­res­höchst­leis­tung der WPG an den Re­ge­lun­gen für die Part­ner­schaft mit be­schränk­ter Be­rufs­haf­tung (Part mbB).

Die­se Re­ge­lun­gen tre­ten ab dem 1. Ju­li 2021 in Kraft, wo­bei die Über­gangs­vor­schrift des neu­en § 135 WPO zu be­rück­sich­ti­gen ist: Da­mit er­gibt sich für ge­setz­li­che Ab­schluss­prü­fun­gen von vor dem 1. Ja­nu­ar 2022 be­gin­nen­den Ge­schäfts­jah­ren die Pflicht­ver­si­che­rungs­sum­me von 1.000.000 EUR wei­ter­hin aus dem Zu­sam­men­spiel von § 54 WPO und § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB. Dies führt da­zu, dass ei­ne Be­gren­zung der Jah­res­höchst­leis­tung bei be­ste­hen­den Ver­trä­gen erst ab dem kom­men­den Ver­si­che­rungs­jahr ein­ge­führt wer­den darf.

Wie sich die mög­li­che Be­gren­zung der Jah­res­höchst­leis­tung und der Ver­si­che­rungs­be­darf auf­grund der neu­en Haf­tungs­re­ge­lun­gen bei Pflicht­prü­fun­gen in der Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung kon­kret aus­wir­ken wer­den, ist der­zeit noch nicht ab­seh­bar, da die Ver­si­che­rer hier­zu noch kei­ne kla­re Po­si­ti­on ein­ge­nom­men ha­ben.

So­fern sich WP oder WPG nicht dem Peer Re­view un­ter­zo­gen ha­ben und so­mit nicht zur Pflicht­prü­fung nach HGB zu­ge­las­sen sind, gel­ten die neu­en Re­ge­lun­gen des FISG be­reits ab dem 1. Ju­li 2021.
 

Gesetzliche Nachweispflicht

Für die Er­fül­lung der ge­setz­li­chen Nach­weis­pflicht ab dem 1. Ju­li 2021 ge­nügt ei­ne Be­stä­ti­gung über die neue Pflicht­ver­si­che­rung und den er­for­der­li­chen Ver­si­che­rungs­um­fang für die Prü­fung.
 

Überprüfung der Versicherungssummen

Auf Ba­sis der Neu­re­ge­lun­gen emp­feh­len wir ei­ne Über­prü­fung der Hö­he und der Ma­xi­mie­rung Ih­rer Ver­si­che­rungs­sum­men. Die Ex­per­ten von GGW un­ter­stüt­zen Sie ger­ne. Sie ha­ben wei­te­re Fra­gen zum FISG und des­sen Aus­wir­kun­gen auf Ih­ren Ver­si­che­rungs­schutz? Dann spre­chen Sie uns an.
 

Über die GGW Gruppe

Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.

Autor: Claudia Runge
Veröffentlicht: 18.06.2021
Share:
Sie möchten eine Publikation oder Pressematerial zugeschickt bekommen? Dann lassen Sie uns gern eine Nachricht zukommen.

Mehr zum Thema

AssVerm Leistungen

Über AssVerm

AssVerm Service

Das könnte auch von Interesse sein

AssVerm Blog

Aktuelles aus unserem Haus

Hamburg, 27.11.2024
Risiko der Insolvenzanfechtung im Factoring

Schutz bei Rück­griff durch den Fac­tor trotz re­gress­lo­sem...

…lesen

Hamburg, 21.11.2024
Mehr Sicherheit und Kontrolle

Nut­zung des Fac­to­ring-Zwei­ver­trags­mo­dells zur...

…lesen

Hamburg, 11.11.2024
Neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Mit der neu­en EU-Ver­ord­nung zur Pro­dukt­si­cher­heit (VO 2023/988),...

…lesen

Hamburg, 30.10.2024
Fairness-Preis 2024 für GGW

Das Deut­sche In­sti­tut für Ser­vice-Qua­li­tät und der...

…lesen

Leipzig, 21.10.2024
Oktoberfest bei GGW Leipzig

Das dies­jäh­ri­ge Ok­to­ber­fest bei GGW Leip­zig war ein...

…lesen

Hamburg, 17.07.2024
Gemeinsam GGW

Ham­bur­ger Tra­di­ti­ons­mak­ler un­ter...

…lesen

AssVerm Blog

AssVerm Downloadcenter

Wichtige Unterlagen to go

In unserem Downloadcenter finden Sie aktuelle Broschüren und wichtige Formulare zum herunterladen

Zum Downloadcenter